Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Zweck der Gesennoschaft ist die Förderung und Betreuung Ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute Wohnunsversorgung und andere Altersvorsorgeleisungen. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, vermitteln, erwerben, renovieren und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Vom Zweck der Genossenschaft werden auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume, Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen umfasst. Die Genossenschaft darf einzelne Bauten auch in andere Genossenschaften einbringen oder veräußern. Sie ist berechtigt, einzelne Tätigkeitsfelder innerhalb ihres Aufgabenbereichs auf Dritte zu übertragen.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.