(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind zusammen zeichnungsberechtigt. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (2) Abweichend von Absatz (1) besteht der Vorstand aus einem Mitglied, soweit die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat. Dann ist der Vorstand alleinvertretungsberechtigt.
Gegenstand
Errichtung und Betreibung eines Wohnprojekts mit dem Ziel der Schaffung von sozial und ökologisch hochwertigen Wohn-, Arbeits- und Lebensbedingungen für die Mitglieder. Hierfür kann die Genossenschaft a) Flächen und Gebäude in allen Nutzungsformen erwerben, pachten, mieten, bewrtschaften und betreuen sowie Bauten in allen Nutzungsformen errichten und umbauen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale und wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen, b) alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Dorferneuerung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen.