Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist die Versorgung der Mitglieder mit gutem, sicherem, sozial und ökologisch verantwortbarem Wohnraum sowie die Schaffung von sozial und ökologisch verantwortbaren Arbeitsbedingungen in einer Siedlungsgemeinschaft.
(3) Die Genossenschaft hat insbesondere auch das Ziel, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung gemäß § 17 Eigenheimzulagegesetz erhalten und denen Rechte nach § 7.2 (5) der Satzung zustehen.
(4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Dorferneuerung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(5) Die Genossenschaft kann selbst Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.