| Gegenstand | Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Für die bei der Gründung der Genossenschaft von der TLG-Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Berlin, übernommenen Wohnungen gilt: Soweit Beschlüsse der Mitgliederversammlung dies zulassen, ist den Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, die Umwandlung der Wohnungen in Wohnungseigentum zu verlangen und die Übertragung des Wohneigentums auf die Mitglieder zu fordern. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines der bezeichneten Objekte schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Objektes, oder, wenn die Mehrheit aller Mitglieder schriftlich abgestimmt hat, alle bezeichneten Wohnungen umzuwandeln und an die Wohnenden zu veräußern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. |