Die Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich.
Gegenstand
(1) Zweck und Zielsetzung der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine wirtschaftlich vorteilhafte, optimale, sichere sowie sozial ausgewogene Versorgung mit Wohnraum.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1, Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Aufsichtsrat und Vorstand beschließen die Voraussetzungen."