Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und einzelne Vorstandsmitglieder von § 181 2. Alt BGB befreien.
Prokura gemeinsam mit einem Vorstand oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung, Vermarktung und der Handel mit diesen Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege, das Betreiben von gewerblichen Einrichtungen und das Tätigen von allen Geschäften, die dem Zweck und dem Gegenstand der Genossenschaft dienlich sind; Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange zu dienen bestimmt sind, die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder, die Vermietung und Verpachtung. Die Beschäftigung von Nichtmitgliedern sowie die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.