Die Genossenschaft hat ein oder zwei Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreit werden.
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ferner die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftspflege sowie im Bereich Reit- und Fahrtouristik mit der Versorgung und Unterbringung von Touristen sowie jedwede hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeit. Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, zu diesem Zweck sind auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf sowie die Beschäftigung von Nichtmitgliedern ist zugelassen.