Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft gemeinsam. Die Genossenschaft kann auch durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einen Prokuristen vertreten werden. Der Aufsichtsrat kann Befreiung von § 181 Alt. 2 BGB erteilen.
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Lohnarbeiten im ländlichen Raum, die Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben der Landwirtschaft, Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt sind, die gemeinsame Bewirtschaftung von gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Eigentumsflächen der Genossenschaft sowie der Mitglieder, die Vermietung und Verpachtung.