Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Genossenschaft allein.
Der Vorstand ist von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreit.
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Genossenschaft ist berechtigt, jeden Geschäftszweig zu betreiben, der der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Daneben sind Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen zulässig, wenn sie der Förderung der Mitglieder zu dienen bestimmt sind.