Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 Alt 2 BGB befreien.