Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten; die Satzung kann hierzu betreffend einzelner Vorstandsmitglieder Abweichendes regeln. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Genossenschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die gemeinschaftliche landwirtschaftliche Produktion und der gemeinschaftliche Absatz und Einkauf der Produkte und Gebrauchsartikel. Daneben sind alle Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Produktion und der Förderung des Erwerbs der Mitglieder dienen, insbesonder die Vermietung und Verpachtung von Immobilien und die Erbringung von Dienstleistungen in der Landwirtschaft und in landwirtschaftlichen Nebenbereichen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.