Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Var. 2 BGB kann erteilt werden.
Prokura gemeinsam mit einem Vorstand oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung. Die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege. Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt sind. Die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Vermietung und Verpachtung.