Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Genossenschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Energie. Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, zu diesem Zweck sind auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zulässig sowie jedwede hiermit in Zusammenhang stehende Tätigkeit. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.