| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft ist eine amtlich anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der jeweils geltenden europäischen und nationalen Regelungen für ankerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gemüse und sonstigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen,
b) die Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
c) die Förderung der Konzentration des Angebots von Obst und Gemüse,
d) die Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise von Obst und Gemüse,
e) die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung von Obst und Gemüse,
f) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Bedarfsartikel,
g) die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebseinrichtungen und Maschinen,
h) die Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt,
i) die Bildung eines Interventionsfonds oder die Beteiligung an einem solchen,
j) die Errichtung und Verwaltung eines Betriebsfonds, dessen Finanzierung über Finanzbeiträge der Mitglieder erfolgt.
k) der Erwerb und die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden
I) die Verpachtung von Flächen zur Energiegewinnung
(3) Die Genossenschaft legt die Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie die einzuhaltenden Vermarktungs- und Umweltschutzvorschriften in gesonderten Bedingungen, z. B. der Anlieferungsordnung, fest.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(5) Die Genossenschaft ist befugt, alle Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zwecks erforderlich sind, dies umfasst u.a. auch die Übernahme der Betriebsführung und/oder Bewirtschaftung von Obst- und Gemüsebetrieben ohne Nachfolger. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und Beteiligungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen. |