keine Nachschusspflicht
Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 80% des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes durch das Erschaffen und (Instand-)halten von Räumen (sowohl wörtlich als auch symbolisch gemeint) zum gemeinsamen Wohnen, Leben, Freizeitgestaltung.
Gegenstand der Genossenschaft ist eine sichere und sozial verantwortbare Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Grundstücke und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, errichten, bewirtschaften, betreuen und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen.