Besteht der Vorstand aus nur einer Person, wird die Genossenschaft durch diesen allein vertreten. Sind mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung gem. § 181 Alt. 2 BGB kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Genossenschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, dazu gehört auch der Betrieb einer Handelseinrichtung für den Absatz eigener und erworbener Produkte jeglicher Art. Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen; zu diesem Zweck sind auch Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Betreibung eines Beherbergungsbetriebes zulässig.