Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind befugt Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen.
die gemeinschaftliche Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung; Dienstleistungen, insbesondere Bodenbearbeitung, Feldbestellung, Pflegearbeiten, Ernte, Transport, Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, Bewirtschaftung von Tierbeständen; desweiteren kommunale Dienstleistungen, Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege, landeskulturelle und touristische Leistungen.
Die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen sind zulässig, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt sind. Außerdem die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder, die Vermietung und Verpachtung.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.