Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, wird die Genossenschaft durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretern.
Gegenstand
a) die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung;
b) die Erbrinmgung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege;
c) Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt sind;
d) die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder und der genossenschaftlichen Flächen, die Vermietung und Verpachtung.