Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich.
Gegenstand
1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.
2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,
errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.
Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für
Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftlich und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
3) Beteiligungen sind zulässig.
4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 die Voraussetzungen.