Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Genossenschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Errichtung, Finanzierung, der Erwerb, die Beteiligung, die Vermittlung und Betreuung von Projekten der Deutsch Russischen Zusammenarbeit und von Immobilien vorwiegend ehemaliger Wirkungsstätten und Gedenkstätten Katharina der II., in allen Rechts- und Nutzungsformen