Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Grundstücke und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Beteiligung der Genossenschaft an Wohnungseigentümergemeinschaften ist möglich.
Die Beteiligungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 GenG sind zulässig.