Der Vorstannd besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Gegenstand
(1) Die Genossenschaft kann Grundstücke und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen.
(2) Die Genossenschaft wird alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und der
Wohnumfeldgestaltung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören auch die Gestaltung
und Pflege von Gemeinschaftsanlagen und Folegeeinrichtungen, Läden und Räume für
Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie Dienstleistungen.
Beteiligungen sind zulässig.
(3) Die Genossenschaft hat auch das Ziel, Wohnungen von Wohnungsunternehmen, die eine
Privatisierungsauflage nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz erfüllen, zu erwerben, den bisherigen
Nutzern/Mietern zur Nutzung zu überlassen bzw. diese Wohnungen entsprechend § 14 und § 14
a dieser Satzung zu übertragen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 e) die Voraussetzungen.