Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleitungen.
Beteiligungen sind zulässig.
Die Umwandlung von Mietwohnungen oder Gewerberäumen in Wohnungseigentum nach dem WEG ist nicht vorrangig Zweck der Genossenschaft. Sie kann in Ausnahmefällen beschlossen werden, wenn dadurch der Erhalt oder die Übernahme von bestehendem Mietwohnbestand gesichert werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Absatz n) die Voraussetzungen. Die Genossenschaft verfolgt ausdrücklich das Ziel, mit bestehenden oder neu zu gründenden Wohn- und Hausgemeinschaften Selbstverwaltungsverträge abzuschließen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung gesonderte, projekt- und grundstücksbezogene Richtlinien zu beschließen. Die Genossenschaft richtet ihren Geschäftsbetrieb auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. (1) Nr. 10 KStG aus.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.