Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Grund und Boden (unbebaute Grundstücke) sowie Gebäude und Gebäudeteile in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Die Veräußerung von Grund und Boden (unbebauten Grundstücken) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Veräußerung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist mit Ausnahme des Absatzes 4 ausgeschlossen.
Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Sie kann auch fremde Wohnungen bewirtschaften.
Soweit zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens unbedingt erforderlich, ist der Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht ausgeschlossen. Die Beschlussfassung über den Verkauf obliegt der Vertreterversammlung.