Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Personen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und verwalten. Darüber hinaus kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen, unter anderem Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende und Freiberufler, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen.