| Gegenstand | (1) Die Genossenschaft fördert die Erwerbstätigkeit der Genossen. Diesem gesetzlichen Förderauftrag dienen insbesondere nachfolgende Unternehmensgegenstände:
a) Dienstleistungen gegenüber den Genossen auf wirtschaftlichen, finanziellen und anderen Gebieten,
b) Beratung und Betreuung der Genossen insbesondere auf den Gebieten des Rechts und der Finanzen einschließlich Grundstücks- und Eigentumsfragen, sowie der Unternehmensführung, des Personalwesens und der Mitgliederförderung,
c) Herstellung und Vertrieb von Waren des Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittel-Bereiches selbst oder durch Tochterunternehmen,
d) Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder im nationalen und internationalen Bereich, vornehmlich bei Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen,
e) Erwerb und Entwicklung von Immobilien sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
(2) Darüber hinaus verwirklicht die Genosenschaft ihren Förderzweck durch Pflege und Förderung genossenschaftlicher Grundsätze.
(3) Die Genossenschaft ist ferner zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die ihren Zweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, andere Unternehmen zu errichten, zu erwerben, zu pachten und zu verpachten sowie mit anderen Unternehmen Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträge abzuschließen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |