| Eintragungstext | | Text | Die Mitglieder haften gegenüber der Genossenschaft mit ihrem Geschäftsanteil. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse im Insolvenzverfahren zu leisten. Die Haftsumme beträgt 1.100,00 EURO.
Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrags i.S. von § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben.
Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. |
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