Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt.
Die Haftsumme beträgt 520,00 EUR.
Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte, die keinen unbedingten Rechtsanspruch beinhalten, gewähren.
Beteiligungen und die Gründung von Tochtergesellschaften sind zulässig.
Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung.
Die Genossenschaft war am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt.
Eine Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass das zur Abwendung einer Insolvenz erforderlich ist. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung.