Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstände bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch Zurverfügungstellung von guten und sicheren Arbeitsplätzen sowie Gesundheitsvorsorge mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes