Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er die Genossenschaft alleine. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
a) das Schürfen Kryptowährungen für Zwecke des eigenen Vermögensaufbaus Genehmigungs- und erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne des KWG sind ausdrücklich ausgeschlossen. b) die Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Geschäftsbetriebes und der Dienstleistungen nach ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Aspekten c) die Vermögensverwaltung des eigengen Vermögens d) gemeinschaftlicher Einkauf von Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage der Entfaltung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes und der Förderung daraus im Wesen einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft