| Gegenstand | Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; insbesondere durch gemeinsamen Rahmen, der Unterstützung untereinander und dem einheitlichen Auftreten nach Außen und gemeinsam angebotener Dienstleistungen sowie dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren, Gütern und Dienstleistungen und dem Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen. Gegenstand des Unternehmens ist: Public relations-, Marketing- und Vertriebsdienstleistungen, Networkmarketing, Kundenqualifikation, Durchführung von Vertriebsveranstaltungen, Planung und Erbringung von Sponsoringdienstleistungen und Werbemaßnahmen; Genehmigungsfreie betriebswirtschaftliche Dienstleistungen und Beratung, Unternehmensberatung, kaufmännische Dienstleistungen, Coaching und Consulting; Durchführung von Schulungen, Coachings, Workshops, Seminaren und Fortbildungen, jeglicher Art; Dienstleistungen für Handwerker, wie Aufmaß, Verkauf und Beratung; Gemeinschaftlicher Einkauf von Waren, Energie, Versicherungen, Gütern, Betriebsbedarf, Fahrzeugen, Immobilien und beweglichen Wirtschatsgütern, vor allem für den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft; Vermietung von Fahrzeugen und beweglichen Wirtschaftsgütern aller Art; Gemeinschaftliche Entwicklung, Ankauf, Verkauf, Anmietung und Vermietung, Bau und Betrieb von Immobilien und -konzeptionen des ökologischen und biologischen sowie autarken Wohnens, Arbeitens, betreuten Wohnens, Seniorenwohnens und der Kurzzeitvermietung, sowie von Ferienanlagenkonzepten auch international; Planung, Errichtung und Betrieb von wärme- und energieerzeugenden Anlagen; Die Beschaffung der für die Erreichung ihres Förderzwecks fehlenden Mittel durch funktionsdienliche Nebengeschäfte, wobei die Mittel ausschließlich förderzweckbezogen zu verwenden sind (sogenannter Nebenzweckprivileg). Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebenfunktion für die Genossenschaft darstellen (§ 1 Abs. 2 GenG). Die Ausdehnung des Fördergeschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. |