Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zeichnungsberechtigt. Im übrigen vertritt jedes Vorstandsmitglied zusammen mit einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen vertreten werden. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Waren des täglichen Bedarfs zum Zwecke der Versorgung der Bürger der Gemeinde Bayerisch Eisenstein