| Gegenstand | Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder durch Kooperation. Gegenstand der Genossenschaft ist: 1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere in der Form der stetigen Verbesserung der Patientenversorgung unter Berücksichtigung der ökonomischen Effektivität, um diese in Zukunft auch außerhalb der GKV zu gewährleisten. 2. Möglichkeit der Gründung eines genossenschaftseigenen Medizinischen Versorgungszentrums sowie Hilfe bei Praxisgründung, -erwerb, -kooperation und veräußerung. 3. Generierung von Gesundheitsdienstleistungen für Netzpatienten. 4. Etablierung eines Qualitätsmanagementsystems mit entsprechenden Qualitätszirkeln bei allen Mitgliedern. 5. Verbesserung der wirtschaftlichen und organisatorischen Situation der Mitglieder durch Schaffung von gemeinsam nutzbaren Strukturen, insbesondere der Schaffung einer elektronischen Vernetzung. 6. Koordination verschiedener Versorgungsebenen im Gesundheitsbereich, insbesondere in der Schnittstelle ambulant-stationär. 7. Vertretung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die geeignet sind, den Betrieb einer ärztlichen Praxis oder die Berufsausübung der Mitglieder zu fördern, auch die Verhandlungsführung für die Mitglieder mit Krankenkassen, Körperschaften, Behörden, Unternehmen, Verbänden und Trägern im Gesundheitswesen, 8. Möglichkeit der Rechnungserstellung und Abwicklung von Verträgen für die Mitglieder mit Patienten und Kostenträgern, einschließlich aller hiermit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. 9. Die Genossenschaft kann mit anderen Gesellschaften oder Personen kooperieren, Unterorganisationen und Filialen errichten, Tochtergesellschaften gründen, sich an anderen Gesellschaften (Genossenschaften und Unternehmen) beteiligen und sich unter evtl. zu gründenden Dachorganisationen zusammenschließen, soweit dies ihren Zweck fördert. Dies kann lediglich im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erfolgen. 10. Die Genossenschaft hat ihren Geschäftsbetrieb soweit auf Gewinnerzielung auszurichten, als dies zur dauerhaften Sicherung und Förderung des Unternehmens im Wettbewerb erforderlich ist. Eine genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder ist bei Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb, nach Abzug der gesetzlichen Rücklage (§ 38), möglich. |