Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen
Gegenstand
Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie Beförderung der Vermögensbildung der Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen, sowie die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Entwicklung und Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen. Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens. Betreiben von gemeinsamen Fahrzeugen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Mindestkapital: 60 % der eingezahlten Geschäftsanteile