Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
a) die Sicherstellung der Medizinischen Versorgung im Einzugsbereich der Mitgliedskommunen im Sinne der Förderung sozialer Belange nach § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes. b) die Förderung des Wohlfahrtswesens durch wohnortnahe medizinische Unterstützung von Personen im Einzugsbereich der Mitgliedskommunen, die insbesondere infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind. Sie verfolgt mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben von Medizinischen Versorgungszentren und Zweigpraxen, die Unterstützung von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, die Förderung der sektorenübergreifenden sowie multiprofessionellen Zusammenarbeit, Case Management sowie Prävention und Gesundheitsförderung.