Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (065)
Gegenstand
a. Kaufmännische Dienstleistungen b. der Erwerb, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen, c. die Vermögensverwaltung des eigenen Vermögens d. gemeinschaftlicher Einkauf von Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage der Entfaltung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs und der Förderung daraus im Wesen einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft