Die Genossenschaft hat einen oder mehrere Vorstände. Ist nur einer vorhanden, so vertritt er allein. Sind mehrere Vorstände vorhanden, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandmitglied und ein Prokurist gemeinsam. Jedes Vorstandmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
a) Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Bauten und Wohnungen; b) Die Bewirtschaftung, Errichtung, Sanierung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Kauf und Veräußerung von Grundstücken; c) Die gute, sichere, sozial verantwortbare sowie lebensgerechte Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft; d) Haus- und Grundstücksverwaltung eigener Objekte; e) Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Einrichtungen.