Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokurist. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Erbringung von Beratungs- und Vertriebsdienstleistungen aller Art im Rahmen der Förderrichtlinie.