Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Wohnungs- und Gewerberaumgenossenschaft durch eine in erster Linie dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere und sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung. (2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Betrieb einer Wohnungs- und Gewerberaumgesellschaft. Die Genossenschaft kann dazu: a) Bauten und Grundstücke in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. b) Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Gewerbeflächenbewirtschaftung, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Geschäfts mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.