Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam.
Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Initiierung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene, die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien und die Initiierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes vor Ort und in der Region. Insbesondere: - Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Versorgung der Mitglieder mit Wärme sowie der Betrieb eines Wärmeversorgungsnetzes. - Der Handel mit Erzeugnissen, die dem Gegenstand der Genossenschaft dienlich und förderlich sind. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.