| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, insbesondere auch durch eine gute, sichere Wohnungsversorgung, sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft: a) sie kann Bauten im In- und Ausland in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, sich an Immobilienprojekten beteiligen und Immobilien bzw. Immobilienprojekte betreuen und steuern; b) sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen; c) sie kann Projektre in Bezug auf erneuerbare und alternative Energien und allgemein Umweltschutz betreiben, entwickeln und leiten; d) sie kann Beteiligungen erwerben, diese verwalten und verkaufen. |