Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, wird nur ein Vorstand bestellt und vertritt alleine. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
-Consultin/Beratung und Betreuung von Unternehmen, sowie Privatpersonen aller Art; -die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, verkaufen und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immoblienwirtschaft anfallenden Aufgaben übenehmen; -kulturelle und soziale Geschäftsgegenstände zur Pflege Entwicklung/Weiterentwicklung und Gestaltung der verschiedensten Bereiche in unterschiedlichen Ländern.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Das Mindestkapital beträgt 60% der eingezahlten Geschäftsanteile.