| Gegenstand | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder in Hausprojekten. Dies geschieht vorrangig durch eine gute, dauerhafte, preisgünstige und wirtschaftliche Wohnungsversorgung auf Grundlage der genossenschaftlichen Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstorganisation und Selbstverantwortung. Ziel der Genossenschaft ist, allen Menschen, ungeachtet Herkunft, Geschlecht, Einkommen und Familienverhältnisse eine Mitgliedschaft zu ermöglichen. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen bei der Teilhabe am wirtschaftlichen Handeln der Genossenschaft unterstützt. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. |