Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
Der Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts sowie einer angeschlossenen Verweilmöglichkeit. Das Ziel ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.