Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder sind von den Bechränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.
Gegenstand
a. Internetmarketing, Internet-Portalbetreiber, Website-Erstellung, Grafik-Design-Shop, Social Media; b. Vermittlung von Interessenten für kaufmännische Geschäfte wie z. B. für Genossenschaftsgründungen; c. die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen; d. kulturelle und soziale Geschäftsgegenstände zur Pflege Entwicklung/Weiterentwicklung und Gestaltung der verschiedensten Bereiche in unterschiedlichen Ländern.