Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam.
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Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2.Alternative BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
Die Initiierung von Projekten zur Erzeugung erneubarer Energien auf lokalen, regionaler und überregionaler Ebene, die Beteiligung an Projekten zur Erzeugung erneubarer Energien und die Initiierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes vor Ort und in der Region.