Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam.
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Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2.Alternative BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
a) Planung, Projektierung, Finanzierung, Erstellung und Betreibung einer Fernwärmeversorgung b) Erzeugung und Vertrieb von erneuerbaren Energien, insbesondere von Fernwärme und Strom