Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
der Einkauf und Verkauf von Bedarfsgütern, insbesondere Lebensmittel aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, die der Versorgung dienen.